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Gesetzesänderungen 2012 bei Grundsicherung für Arbeitssuchende

Der Jahreswechsel hat zum 01.01.2012 auch im Sozialrecht einige Änderungen mit sich gebracht. Seit dem 01.01.2012 gelten im Bereich der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II / Sozialgeld nach dem SGB II) nunmehr neue Regelbedarfe.
 
Die Höhe der einzelnen Regelbedarfsstufen beträgt ab 01.01.2012:
  • 374 Euro in der Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte)
  • 337 Euro in der Regelbedarfsstufe 2 (jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner)
  • 299 Euro in der Regelbedarfsstufe 3 (erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen Haushalt und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen)
  • 287 Euro in der Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre)
  • 251 Euro in der Regelbedarfsstufe 5 (Kinder von 6 bis unter 14 Jahre)
  • 219 Euro in der Regelbedarfsstufe 6 (Kinder unter 6 Jahre).
Mit der Erhöhung einzelner Regelbedarfe ergibt sich auch eine Erhöhung solcher Mehrbedarfe, die in ihrer Höhe vom Regelbedarf abhängen.
 
Neuer Freibetrag für Bundesfreiwillige
 
Personen, die an einem Bundesfreiwilligendienst / Jugendfreiwilligendienst teilnehmen und ergänzend Leistungen nach dem SGB II beziehen, wird künftig von ihrem Taschengeld ein pauschaler Abzug von 175 Euro (ohne Ausgaben wie Werbungskosten oder Versicherungen nachweisen zu müssen) vorgenommen.
 (Quelle: BMAS PM vom 19.12.2011)
 
Fazit
 
Die neuen gesetzlichen Änderungen sollten von Amts wegen bereits im Erlass entsprechender Änderungsbescheide Berücksichtigung gefunden haben. Sollte dies nicht der Fall sein oder bestehen Zweifeln an der Richtigkeit der erlassenen Bescheide, empfiehlt es sich jedoch, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die entsprechenden Bewilligungsbescheide auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen.

Keine geltungserhaltende Reduktion einer Vertragsstrafenklausel

Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ist eine vorformulierte Vertragsstrafenklausel unangemessen und daher unwirksam, wenn sie auch für die Probezeit gilt und höher ist, als die Vergütung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist in der Probezeit.
 
Im entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin seit dem 01.04.2006 mit einer Bruttomonatsvergütung von 2.250 Euro beschäftigt. Die Arbeitgeberin verwendete einen vorformulierten Arbeitsvertrag, in dem unter anderem eine Probezeit von 6 Monaten mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen, nach Ablauf der Probezeit 12 Wochen, vereinbart war. Ferner sollte eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung geschuldet sein, wenn die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis rechtswidrig nicht aufnahm, es vertragswidrig vorzeitig beendete oder die Arbeitgeberin eine außerordentliche Kündigung auf Grund eines von der Arbeitnehmerin für diese Kündigung gesetzten Grundes aussprach. Die Arbeitnehmerin kündigte am 17.08.2007 das Arbeitsverhältnis fristlos, worauf die Arbeitgeberin die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von einer Bruttomonatsvergütung von 2.250 Euro verlangte.
Zu Unrecht, da die Vertragsstrafenklausel eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmerin darstellte und unwirksam ist.
 
Das BAG (Urteil vom 23.09.2010 - 8 AZR 897/08) führt aus, dass Vertragsstrafen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in Arbeitsverträgen zwar zulässig seien und nicht grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellten. Diese könne aber aus der Höhe der Vertragsstrafe folgen. Die Höhe der Arbeitnehmerbezüge bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist biete grundsätzlich einen angemessenen Rahmen für die Vertragsstrafenhöhe. Bei einer Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes und einer Kündigungsfrist von 2 Wochen in der Probezeit sei diese jedoch überschritten. Unerheblich war, dass die Kündigung nicht in der Probezeit erfolgte – für die Überprüfung der Wirksamkeit von AGB kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an.
Eine geltungserhaltende Reduktion, d.h. eine Reduzierung der Vertragsstrafe auf eine angemessene Höhe (§ 343 BGB) scheidet, da es sich hier um eine AGB handelte, aus.
Die Besonderheit lag im vorliegenden Fall darin, dass die Arbeitnehmerin erst nach Ablauf der Probezeit gekündigt hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die Vertragsstrafe grundsätzlich nicht überhöht, denn sie war nicht höher als die Arbeitsvergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Die Klausel war aber deshalb unwirksam, weil sie in einem Anwendungsfall – der Probezeitkündigung – überhöht sein konnte.
 
Bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe ist daher Vorsicht geboten. Sie sollte, wie generell Arbeitsverträge, von einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Fachanwalt formuliert werden. Ein Rückgriff auf Musterverträge kann teuer werden. Arbeitnehmer sollten die Forderung einer Vertragsstrafe in jedem Fall anwaltlich überprüfen lassen, da diese in vielen Fällen unberechtigt sind.

Nachschlag auf aufgelöste Lebens- und Rentenversicherungen ?

Nach einem Urteil des OLG Stuttgart sind verschiedene Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungen der Allianz Versicherungs-AG möglicherweise unwirksam.
 
Es geht hierbei um Klauseln, welche die Allianz in Verträgen, welche zwischen Juli 2001 und Ende 2007 abgeschlossen worden sind, verwandt hat. Das OLG Stuttgart stellte fest, dass es sich bei den im Kleingedruckten festgehaltenen Bedingungen zum Rückkaufswert, zur Beitragsfreiheit und zum Stornoabzug um intransparente Klauseln handelt, welche unwirksam seien.
 
Das OLG Stuttgart hat eine Revision zum BGH nicht zugelassen. Die Allianz Versicherungs-AG kündigte hiergegen allerdings die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde an.
 
Sollte das Urteil Bestand haben, könnten Versicherungskunden, die ihre Verträge aus dem oben genannten Zeitraum zwischenzeitlich aufgelöst oder beitragsfrei gestellt haben auf unter Umständen erhebliche Nachzahlungen hoffen.
 
Allerdings wird die Allianz Versicherungs-AG nicht von selbst tätig werden, so dass anwaltliche Unterstützung anzuraten ist.  Es ist davon auszugehen, dass auch diese Nachzahlungen unter Umständen gerichtlich eingefordert werden müssten.